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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER GERKO-Trading e.U.

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (in der Folge „AEB“) der GERKO-Trading e.U. (in der Folge „GERKO“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Lieferanten an die GERKO , unabhängig für welche Waren und Leistungen und unabhängig davon, ob gesondert auf die AEB verwiesen wird.

1.2. Lieferanten sind hierbei sämtliche Unternehmer, Unternehmen oder juristischen Personen ohne Unternehmereigenschaft, die Produkte an die GERKO liefern oder andere Leistungen an oder für die GERKO erbringen.

1.3. Diese AEB sind jedenfalls integrierter Bestandteil aller mit Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen odgl. des Lieferanten sind unwirksam, sofern die GERKO solchen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zustimmt. Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen immer der vorhergehenden ausdrücklichen, firmenmäßig gezeichneten, schriftlichen Bestätigung durch die GERKO . Der Lieferant anerkennt hiermit die AEB auch für alle in Zukunft mit der GERKO abzuschließende Verträge.

2. ANBOT, VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Auf Anfrage der GERKO erstellt der Lieferant ein schriftliches Anbot betreffend Kauf und Lieferung von Produkten oder zu erbringenden Leistungen. Sämtliche vor Vertragsabschluss anfallende Kosten sind durch jene Partei zu tragen, bei der sie entstehen. Anfragen der GERKO sind unverbindlich und verpflichten nicht zur Auftragserteilung, Ersatzpflicht odgl..

2.2 Eine rechtsgültige Annahme des Angebots durch die GERKO bedarf der Schriftform. Bestellungen und Erklärungen durch nicht firmenbuchmäßig vertretungsbefugte Mitarbeiter der GERKO sind unverbindlich. Schweigen der GERKO gilt in keinem Fall als Zustimmung.

2.3. Das vom Lieferanten gelegte Anbot ist für eine Frist von zwei (2) Monaten ab Erhalt des Angebots für den Lieferanten verbindlich.

2.4. Der Lieferant hat bei Lieferungen, die nicht eher erfolgen, binnen zwei österreichischen Werktagen, wobei der Samstag stets nicht als Werktag gilt, ab Bestelldatum der GERKO eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen zu lassen, welche aber in keiner Weise von der Bestellung abweichen darf – vertragsgegenständlich wird jedenfalls ausschließlich die Bestellung. Erfolgt eine solche Auftragsbestätigung nicht, ist die GERKO berechtigt, ohne Angabe von Gründen und ohne Nachfristsetzung vom Auftrag zurückzutreten.

2.5 Mit der Bestellung durch die GERKO verpflichtet sich der Lieferant, die Ware oder Dienstleistung entsprechend der Qualität, Menge und sonstigen Beschreibung in der Bestellung zu liefern. Qualitätsangaben des Lieferanten in seinen Angeboten, Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen sind integrierender Bestandteil der Bestellung bzw. des Auftrags.

2.6 Die gänzliche oder teilweise Vertragserfüllung durch Subunternehmer des Lieferanten ist nur zulässig, wenn deren Beiziehung ausdrücklich schriftlich von der GERKO genehmigt wurde.

3. LIEFERUNG UND VERPACKUNG

3.1. Alle durch die GERKO erteilten Aufträge gelten als Fixgeschäfte im Sinne des § 919 ABGB. Sofern kein Liefertermin oder keine Lieferfrist vereinbart sind, gilt eine Lieferzeit von sieben (7) Kalendertagen. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung

3.2 Bei der Anlieferung von Produkten wird von Mitarbeitern der GERKO lediglich die Übernahme der Produkte bestätigt. Dies gilt jedenfalls nicht als Abnahme.

3.3. Erfüllungsort ist in jedem Fall Wien, Österreich. Die Lieferung von Produkten bzw. das Erbringen von Leistungen erfolgt -sofern nicht eine direkte Lieferung zum Kunden der GERKO vereinbart wurde- direkt an die GERKO mit der Adresse Setzgasse 4, 7121 WEIDEN am See, Österreich, (international: DDP, Incoterms 2010), in jedem Fall also auf Kosten und Gefahr des Lieferanten; dies auch wenn der Lieferant die Ware auf ausdrückliche Anweisung von der GERKO an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet. Der Lieferant hat in jedem Fall eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen.

3.4. Die Lieferung von Produkten an die GERKO erfolgt grundsätzlich als Einmallieferung. Sofern in der Bestellung selbst nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Teillieferungen ausgeschlossen. Leistungen werden grundsätzlich in einem Stück erbracht, es sei denn, die GERKO fordert ausdrücklich Teillieferungen bzw. Teilleistungen. Eine Leistungsstörung bezüglich einer oder mehrerer Lieferungen gilt in jedem Fall als Leistungsstörung in Bezug auf den gesamten Lieferumfang.

3.5. Voraussichtliche Lieferverzögerungen hat der Lieferant umgehend unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung der GERKO bekannt zu geben. Eine Verpflichtung der GERKO zur Setzung einer Nachfrist besteht nicht. Im Falle von Verzug ist die GERKO berechtigt, eine Pönale von 0,5% (Null Komma fünf Prozent) pro Werktag, maximal jedoch 25% (fünfundzwanzig Prozent) des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß § 1336 ABGB. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

3.6. Jedes Packstück hat einen Packzettel bzw. Lieferschein mit aussagekräftiger Inhaltsangabe sowie die Bestellnummer der GERKO zu enthalten. Auf allen Versanddokumenten ist die volle Versandadresse anzuführen. Andernfalls ist die GERKO berechtigt, die Annahme zu verweigern oder das Produkt bis zur Klärung der Bestellnummer auf Kosten des Lieferanten einzulagern. Die Lieferung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Zuordnung zur Bestellung durch die GERKO tatsächlich erfolgt ist.

3.7. Die Verpackung hat zweckmäßig und einwandfrei, in handelsüblicher Form, jedenfalls ausreichend gegen schädliche äußere Einflüsse schützend und gemäß sämtlichen Vorschriften und Normen zu erfolgen. Sie darf nicht separat berechnet werden und ist auf Wunsch der GERKO auf Kosten des Lieferanten zurückzunehmen, es sei denn, der Lieferant gibt der GERKO vor Lieferung eine gültige ARA-Lizenz-Nummer bekannt.

3.8.     Vorlieferanten oder Subunternehmer derer sich der Lieferant – auch in einer Kette – bedient, gelten jedenfalls als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB und der Lieferant garantiert, dass auch diese an diese AEB gebunden sind.

3.9. Der Lieferant ist verpflichtet, für eine rechtskonforme Verpackungsentpflichtung in Österreich auf seine Kosten zu sorgen.

Die ordnungsgemäße Entpflichtung ist der GERKO jährlich mittels Unterzeichnung einer entsprechenden rechtsverbindlichen Erklärung nachzuweisen.

Der Lieferant gibt bereits im Angebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung bekannt: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer................................... entpflichtet“.

Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden vom Auftraggeber nicht anerkannt. Unterlässt der Lieferant eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen und hierfür eine Gutschrift zu erteilen; kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

4. HÖHERE GEWALT

4.1. Im Fall von Höherer Gewalt haften weder die GERKO noch der Lieferant für Schäden oder für Verluste. Höhere Gewalt sind insbesondere kriegerische Handlungen von Zivil- oder Militärbehörden, gesetzliche Restriktionen, Embargos, Nichterteilung von Exportgenehmigungen, Mobilisierungen, Aufstände, Terroranschläge, Streiks und Aussperrungen, Epidemien, Feuer, Explosionen, sowie unabwendbare allgemeine Verknappung von Rohstoffen und Energie, sowie lediglich auf Seiten der GERKO sämtliche massiven Umsatzrückgänge der GERKO , die nicht von der GERKO zu vertreten sind.

4.2. Dauert der Zustand der Höheren Gewalt mehr als 90 (neunzig) Kalendertage an, so ist sowohl die GERKO als auch der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt keine der Parteien vom Vertrag zurück, so werden diese gemeinsam Lösungen finden, um den Vertrag so gut wie möglich zu erfüllen.

5. PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNG

5.1. Der Preis (Kaufpreis exklusive Umsatzsteuer) gilt für die verpackten, versicherten und verzollten Produkte einschließlich Eingangsabgaben, aller anderen den Lieferanten betreffenden Steuern und Abgaben sowie inklusive Versandkosten bis Anschrift der GERKO , Setzgasse 4, 7121 WEIDEN am See (international: DDP, Incoterms 2010) oder der allenfalls angegebenen Kundenadresse bei Direktlieferungen bzw. für die Erbringung der geforderten Leistung exklusive Umsatzsteuer. Sollten von der GERKO irgendwelche Steuern und sonstige Abgaben, außer der Umsatzsteuer, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lieferanten abzuführen sein, ist der vereinbarte Preis um diesen Betrag zu verringern.

5.2. Die Zahlung durch die GERKO erfolgt entweder innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto ab Rechnungsdatum oder unter Abzug von 3% (drei Prozent) Skonto innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungserhalt. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, wenn sie spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist von der GERKO abgesandt bzw. die Überweisung durch die GERKO veranlasst wurde. Davon abweichende Zahlungsbedingungen sind vor Ausfertigung der Bestellung der GERKO zu vereinbaren.

5.3. Die GERKO ist jedenfalls berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Zahlungen bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zur Gänze zurückzuhalten oder aufzurechnen.

5.4. Alle wie immer gearteten Änderungen der Kalkulationsgrundlagen sowie Irrtümer des Lieferanten, auch die Verkürzung über die Hälfte, können nach erfolgter Bestellung durch die GERKO vom Lieferanten nicht geltend gemacht werden und haben keinerlei Einfluss auf die vereinbarten Preise und Konditionen.

5.5. Falls der Lieferant nicht binnen sechs Wochen gegen erfolgte Zahlungen Widerspruch erhebt, gilt die vollständige Erfüllung durch die GERKO als anerkannt und verzichtet der Lieferant auf eine weitere Geltendmachung.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1. Der Lieferant leistet Gewähr für und garantiert ausdrücklich die gemäß Bestellung, sowie entsprechend ihrem Verwendungszweck voraussetzbaren Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen.

6.2 Die Übernahme der Lieferung oder Leistung erfolgt erst nach Überprüfung durch die GERKO binnen angemessener Frist, zumindest aber zehn österreichischen Werktagen, am Erfüllungsort. Teillieferungen/-leistungen gelten unbeschadet von Teilabnahmen erst nach Endabnahme der Gesamtlieferung/-leistung als endgültig abgenommen. Die Übernahme der Lieferung/Leistung sowie die Bezahlung bedeuten keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung/Leistung.

6.3. Eine Untersuchungs- und Rügepflicht der GERKO , insbesondere gemäß §§ 377 ff UGB, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche, sowie Ansprüche aus Irrtum und Schadenersatz (insbesondere auch für Mängel- und Mangelfolgeschäden etc.), bleiben der GERKO jedenfalls binnen Gewährleistungsfrist erhalten. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspätet oder nicht erhobenen Mängelrüge. Durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Muster erfolgt keinerlei Verzicht auf etwaige mit der Lieferung der Vertragsware verbundene Gewährleistungs-, Irrtums- und/oder Schadenersatzansprüche.

6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate ab Übergabe von Produkten oder Erbringung von Leistungen sofern gesetzlich nicht eine längere Gewährleistungsfrist zur Anwendung gelangt. Hinsichtlich versteckter Mängel beginnt die vorstehende Gewährleistungsfrist jedenfalls erst ab Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Besteht die Notwendigkeit ein Produkt oder eine Leistung abzunehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab vollständig erfolgreicher Abnahme zu laufen. Erfolgt eine Abnahme, so ist jedenfalls ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu verfassen, das sowohl die GERKO als auch der Lieferant unterzeichnen. Dieses Abnahmeprotokoll dokumentiert, ob die Abnahme vollständig und erfolgreich war.

6.5. Die  GERKO ist berechtigt, wahlweise Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden bzw. die Wiederholung von vereinbarungsgemäßer mangelfreier Erbringung von Leistungen, und/oder Preisreduktion vom Lieferanten zu verlangen oder vom Vertrag gänzlich zurückzutreten, dies unabhängig von der Art des Mangels. Schlägt die Verbesserung oder der Austausch der Ware fehl, so kann die GERKO in jedem Fall Wandlung begehren. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Verbesserung oder Austausch setzen die Gewährleistungsfrist auf die gesamte Lieferung bzw. Leistung erneut in Gang. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Mangelerkennung, -bescheinigung und -behebung, insbesondere Kosten und Gefahr der Lagerung und des Transportes mangelhafter Produkte zum Zweck der Nachbesserung oder des Ersatzes, trägt der Lieferant verschuldensunabhängig.

7. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

7.1. Sämtliche Informationen und Dokumente, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit einer Anfrage bzw. einem Vertrag von GERKO übergeben werden, insbesondere Produktpreise, der jeweilige Lieferumfang sowie händlerspezifische Konditionen, sind streng geheim zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant garantiert, dass diejenigen Mitarbeiter, die zur Ausübung ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu den Informationen oder Dokumenten haben müssen, durch entsprechende schriftliche Verpflichtungen im Voraus und in gleicher Weise zur Geheimhaltung angehalten werden. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung besteht unbefristet auch über das Ende einer Geschäftsbeziehung zur GERKO hinaus, soweit die Informationen nicht – ohne Mitwirkung des Lieferanten – allgemein zugänglich werden.

7.2. Der Lieferant stimmt zu, dass die GERKO dessen personenbezogene Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Daten in jenem Umfang ermittelt, speichert und verarbeitet, in welchem dies zur Erfüllung der Verträge, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, einschließlich Planung, Vermarktung, Kostenrechnung und betriebsinterner Statistiken notwendig und zweckmäßig ist. Der Lieferant wird darüber informiert, dass er seine Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen kann. Im Fall eines solchen Widerrufs hat der Lieferant alle Nachteile daraus, insbesondere einen Lieferverzug oder die teilweise oder gänzliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung, zu tragen und der GERKO den entstandenen Aufwand zu ersetzen

7.4. Die GERKO ergreift die technisch möglichen, mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbaren Maßnahmen, um die gespeicherten Daten zu schützen. Die GERKO ist nicht dafür verantwortlich, wenn die Daten dennoch, insbesondere durch Eingriff Dritter, zugänglich oder von Unbefugten weiterverwendet werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Schäden des Lieferanten oder Dritter gegenüber der GERKO aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen. Grundsätzlich verpflichten sich der Lieferant und die GERKO die jeweils gültige Fassung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) strikt einzuhalten. Alle Datenverarbeitungen müssen dieser Rechtslage entsprechen.

8. SCHADENERSATZ

8.1. Der Lieferant haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für jeden der GERKO durch den Lieferanten oder dessen Mitarbeiter und/oder Subunternehmer (auch in der Kette) oder dessen Lieferung/Leistung entstehenden Schaden. Schadenersatz und Produkthaftung werden nach den gesetzlichen Vorschriften in der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Fassung abgewickelt. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Lieferanten sind nicht vereinbart.

8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die GERKO gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter, die auf einer Lieferung oder Leistung, insbesondere auf fehlerhaften Produkten oder fehlerhaften Angaben, beruhen, schad- und klaglos zu halten.

8.3 Der Lieferant garantiert, dass er keine Rechte Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechte, verletzt. Sollte die GERKO dennoch aus einer solchen Verletzung in Anspruch genommen werden, hält der Lieferant die GERKO von allen dadurch entstehenden Ansprüchen und Kosten frei.

9. RECHNUNGSLEGUNG

9.1. Die Fakturierung von Lieferungen und Leistungen kann frühestens am Tag erfolgen, an dem die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht wurde, es sei denn, es wurde Teillieferung/- leistung oder ein anderer Fakturierungsmodus vereinbart.

9.2. Die Ausstellung der Faktura hat unter Anführung der Bestellnummer der GERKO , des Bestelldatums sowie der Lieferscheinnummer, weiters Kontonummer des Lieferanten und Datum des Lieferscheins zu erfolgen. Die Faktura ist ausnahmslos an die GERKO-Trading e.U, Setzgasse 4, 7121 WEIDEN am See, Österreich zu adressieren bzw. an die die E-Mailadresse cfuern@gerko-trading.at zu senden.

9.3. Bei im Vertrag vereinbarten Teillieferungen/-leistungen dürfen in Teilfakturen nur die tatsächlich ausgeführten Lieferungen oder Leistungen berechnet werden. In diesem Fall wird bis zur Bezahlung der Schlussrechnung ein 10%iger Deckungsrücklass von jeder Teilrechnung einbehalten.

9.4. Den Fakturen sind alle zur Überprüfung notwendigen, zweckmäßigen bzw. vertraglich festgelegten Unterlagen beizulegen; bei Arbeitsleistungen und Montagen sind insbesondere die von der GERKO bestätigten Zeitnachweise mit Nummer und Datum anzuschließen.

9.5. Fakturen, welche obigen Bedingungen nicht entsprechen, gelten als nicht gelegt. Die GERKO behält sich vor, solche Fakturen unbearbeitet zurückzusenden

10. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

10.1. Die GERKO ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

  1. bei Lieferverzögerung;
  2. im Falle von Höherer Gewalt gemäß Punkt 4;
  3. sich die Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft des Lieferanten um mehr als 25% (auch Schrittweise) und / oder sich die Geschäftsführung ändern;
  4. gemäß Punkt 6.5., wenn die Lieferung oder Leistung mangelhaft erfolgt ist;
  5. insbesondere gemäß Punkt 8.1 oder Punkt 8.2., wenn der GERKO ein Schaden durch den Lieferanten oder dessen Lieferung/Leistung, durch eine Falsch- oder Fehlinformation des Lieferanten oder sonst durch ein anderes die GERKO schädigendes Verhalten entsteht oder nach Einschätzung der GERKO unmittelbar droht.

10.2. Bereits entstandene Rechte der GERKO aus dem Vertrag, welcher Art auch immer, bleiben vom Rücktritt vom Vertrag unberührt.

11. SONSTIGES

11.1. Stehen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages, vereinbart zwischen der GERKO und dem Lieferanten, diesen AEB entgegen, so gelten die Bestimmungen des Vertrages, jedoch nur hinsichtlich der widersprüchlichen Regelungen.

11.2. Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Teile eines Vertrages oder der AEB bewirken keine Ungültigkeit oder Nichtigkeit des gesamten Vertrages bzw. der darin enthaltenen gültigen Teile. Die GERKO und der Lieferant sind dann verpflichtet gemeinsam die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem (wirtschaftlichen) Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

11.3. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen der GERKO und dem Lieferanten sowie Abweichungen von diesen AEB bedürfen der Schriftform, wobei Telefax und Email das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllen. Von diesem Erfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden. Erfolgt die Ausfertigung von Verträgen in deutscher oder englischer und einer weiteren Sprache, so ist für die Auslegung, Interpretation einzelner Bestimmungen und im Fall von Streitigkeiten nur die deutsche oder – falls keine deutsche Fassung vorliegt – die englische Fassung maßgeblich.

11.4. Der Lieferant darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GERKO seine Forderungen gegen die GERKO an einen Dritten abtreten.

11.5. Alle Lieferungen haben frei von Eigentumsvorbehalten zu erfolgen. Wurde ein Eigentumsvorbehalt ausdrücklich ausbedungen, so ist die GERKO jedenfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Insbesondere im Falle des Verkaufes der Vorbehaltsware erlischt der Eigentumsvorbehalt, ohne dass damit ein Übergang der Forderungen aus dem Verkauf an den Lieferanten verbunden wäre.

11.6. Eine Aufrechnung mit anderen als ausdrücklich schriftlich zugestandenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lieferanten sowie Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte seitens des Lieferanten sind ausgeschlossen.

11.7. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser AEB geschlossenen werden, sind auch die Rechtsnachfolger des Lieferanten gebunden.

11.8. Der Lieferant verpflichtet sich, während aufrechter Geschäftsbeziehung zur GERKO jede Änderung im Stand der Person oder der Gesellschaft des Lieferanten sowie jede Änderung der Geschäftsanschrift umgehend bekannt zu geben.

11.9. Der Auftragnehmer garantiert zu jeder Zeit in Besitz der für die Durchführung der Lieferung / Leistung erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein und dass alle seine Mitarbeiter ordnungsgemäß versichert sind und die gesetzlichen Abgaben / Gebühren fristgerecht abgeführt werden.

Auf Verlangen der GERKO hat der Lieferant unverzüglich den Nachweis der Befugnis, die Gewerbeberechtigung, einen Auszug aus dem Firmenbuch, Ausbildungsnachweise, Referenzlisten sowie Qualitätsbescheinigungen vorzulegen.

11.10. Die GERKO ist jederzeit berechtigt, diese AEB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Verständigung des Lieferanten in Kraft und gilt für alle nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte bzw. für Dauerschuldverhältnisse ab einem Monat nach dieser Verständigung.

12. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

12.1. Die AEB und darauf basierende Verträge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss jeglicher Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird für sämtliche zwischen der GERKO und dem Lieferanten geschlossene Verträge ausgeschlossen.

12.2. Sollten aus einem Vertrag zwischen der GERKO und dem Lieferanten Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen, so werden sich beide Parteien bemühen, diese zunächst auf gütlichem Wege beizulegen. Der Einigungsversuch gilt dann als gescheitert, sobald eine der Parteien dies der anderen Partei schriftlich mitgeteilt hat.

12.3. Wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, werden alle Streitigkeiten – sofern der Lieferant seinen Sitz nicht in Österreich hat – nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (nach Wiener Regeln) von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

12.4. Die Schiedssprache ist deutsch. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien, Österreich.

12.5. Das Schiedsverfahren ist geheim. Im Rahmen des Schiedsverfahrens offen gelegte bzw. hervorgekommene Informationen und Umstände dürfen ausschließlich für Zwecke des Schiedsverfahrens verwendet werden. Veröffentlichungen – auch durch die Parteien – über obengenannte Informationen, Verlauf, Inhalt und/oder Ergebnis des Verfahrens dürfen nicht erfolgen.

12.6. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über sämtliche angelaufenen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens entscheiden.

12.7. Im Falle, dass der Lieferant seinen Sitz in Österreich hat oder im Falle, dass der GERKO und der Lieferant ausdrücklich die Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt, als vereinbart.

Wien, im Jänner 2021